Vereinssatzung

Satzung des Vereins zur Erhaltung des Abhaus und des Haselbachtals e.V.

 

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung des Abhaus und des Haselbachtals".

2.1. Zweck des Vereins sind die Erhaltung der Umwelt, der Natur, z.B. Flora, Fauna, Habitaten und Biotopen, und des menschlichen Lebensraums, der Schutz der menschlichen Bewohner und Nutzer, der Schutz der Natur-, Kultur- und naturnaher Erholungslandschaften
jeweils im Hotzenwald und angrenzenden Gebieten, wie Rhein- und
Wehratal, Schluchseegebiet, etc., sowie der Schutz der der Flora, Fauna und der menschlichen Bewohner und Nutzer vor Immissionen aller Art, insbesondere Lärm, Erschütterungen und Schadstoffen.
Der Verein macht sich den Schutz vor Eingriffen, die den Charakter der Umwelt, Natur, Landschaft und den menschlichen Lebensraum erheblich verändern, zur Aufgabe.
Er fördert weiterhin die Bewahrung natürlicher Bodenformen und der Vielfalt der einheimischen Tier und Pflanzenwelt. Er fördert den Schutz aller Umweltmedien, insbesondere auch die Integrität und natürliche Beschaffenheit sowie Reinhaltung des Bodens, der Gewässer (samt Grundwasser) und der Luft. Schädigungen der Lebensgrundlagen,
insbesondere der Natur, des Naturhaushaltes und der Landschaft sowie
natur-, landschafts- und umweltfeindliche Planungen sollen auch dadurch abgewehrt werden, dass der Verein für einen konsequenten Vollzug der die Umwelt schützenden Gesetze eintritt. Gesunde Lebensbedingungen sollen erhalten bleiben, insbesondere
in Wohn- und Arbeitsbereichen.
Der Verein setzt sich auch für den Schutz von Landschaft, Natur und den menschlichen Nutzern vor Katastrophen wie Erdbeben und Hochwasser ein. In diesem Zusammenhang geht es auch um die von Bauwerken und Anlagen ausgehenden Sicherheitsrisiken.
Ziel des Vereins ist es auch, dass die zukünftige Energieversorgung aus erneuerbaren Energiequellen auf eine transparente und nachvollziehbare Basis begründet wird.
Dazu beschäftigt sich der Verein insbesondere auch mit der Notwendigkeit und
Rechtfertigung von Pumpspeicherwerken in seinem Arbeitsgebiet sowie alternativen
Lösungsmöglichkeiten.
Die genannten Satzungszwecke liegen schwerpunktmäßig im Bereich des Berges
„Abhau" oberhalb von Atdorf (Gemarkungen Herrischried und Rickenbach) und dem
Haselbachtal in unmittelbarer Bergseenähe (Gemarkung Bad Säckingen und Wehr),
aber auch in anderen Naherholungsgebieten der Städte Bad Säckingen und Wehr
sowie in der Hotzenwälder „Ruheforscher"-Landschaft.

2.2. Der Verein dient den Interessen der Allgemeinheit und setzt sich deshalb insbesondere
für den Zweck und die Schutzziele von 2.1 ein.

2.3. Der Verein ist bestrebt, die unter 2.1. genannten Gebiete natur- und erlebnispädagogischen
Exkursionen für Schulklassen, Kindergärten, Vereine und Touristengruppen
zugänglich zu machen, um das gesellschaftliche Bewusstsein für den Natur- und
Landschaftsschutz zu fördern.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Rickenbach. Er wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Bad Säckingen eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

6. Der Verein kann aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsmäßigen,
gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale
im Rahmen des §3 Nr. 26a EStG in Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.

7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den „BUND", Regionalverband Hochrhein, der es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen dem „BUND" zunächst mit der
Auflage überlassen werden, es für die Dauer von fünf Jahren treuhänderisch zu verwalten
mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur
Verfügung zu stellen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen. Ordentliches Mitglied
können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.

2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und
für diese einzutreten bereit ist.

3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austritte sind unter
Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.

6. a) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
b) Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb eines Monats Berufung an
die Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung
ist endgültig. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft.
c) Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied ausreichend zu hören.
d) Ausschlussgründe sind insbesondere
- grobe Verstöße gegen die Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie Anordnungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung
- Schädigung des Ansehens des Vereins
- Unehrenhaftes Verhalten
- Nichtzahlung des Beitrages trotz mehrmaliger Aufforderung

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge.
Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und muss bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres bezahlt sein.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes
b. die Entlastung des Vorstands
c. die Wahl des Vorstands
d. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f. Annahme der Satzung und Beschlüsse zur Änderung und Ergänzung der Satzung
g. Bestätigung von Ausschlüssen
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie wird vom Vorsitzenden
- im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter - einberufen. Die Einladung muss mindestens zehn Tage vorher erfolgen. Sie ist, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in den regionalen Zeitungen Badische Zeitung und Südkurier, sowie den auswärts wohnenden Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail (falls vorhanden) mitzuteilen.

3. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können zugelassen werden, wenn der Vorstand zustimmt oder wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder die sofortige Behandlung fordern. Ausgenommen davon sind Anträge auf Satzungsänderungen.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen ist die Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen. Für Satzungsänderungen
ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und sind
vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Sie sind ferner einzuberufen,
wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder
gefordert wird.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern
- dem ersten Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- vier Beisitzern

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus der Reihe der
Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren im rollierenden System gewählt. Bei Rücktritt
eines Vorstandsmitglieds wird dieses Vorstandsmitglied von einer ordentlichen
Mitgliederversammlung für die restliche Dauer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Auf
Antrag erfolgt geheime Wahl.

3. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstands und Vorsitzenden

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die Beschlüsse des Vorstands
werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Diese werden vom Vorsitzenden -
im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen. Er
stellt die Tagesordnung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muss sich der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende befinden.

2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. In Ausnahmefällen können Vorstandsbeschlüsse im Wege des Umlaufs gefasst werden,
wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 11 Berater des Vorstands

1. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtsperiode, oder von Fall zu Fall, Persönlichkeiten
als Beirat berufen, die in der Lage sind, durch ihr Ansehen oder ihre Sachkunde
dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben beizustehen.

2. Diese Persönlichkeiten können zu den Vorstandssitzungen und zu den  Mitgliederversammlungen, die Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die über den Rahmen
der laufenden Geschäfte hinausgehen, hinzugezogen werden.

§ 12 Geschäftsführung

Der Sitz der Geschäftsführung ist der Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.

§ 13 Haftung

Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die
eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der Beschluss erfordert die Mehrheit der
Stimmen aller Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so kann der
Vorstand zu einer neuen Mitgliederversammlung einladen mit der gleichen Tagesordnung,
die diesen Beschluss mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
fassen kann.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.5.2009 beschlossen. Sie
tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.