Bedrohte Vogelarten

 

  

Die Bedrohung der Tierarten wird als "legale Handlung" begründet. 

 

Aus der Mappe 9 zum Raumordnungsverfahren: "Die Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die unvermeidbare Verletzung und Tötung von Individuen stellen keine Tatbestände dar, sofern die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. ....  Bei Amphibien können unüberwindbare Barrieren dazu führen, dass lokale Populationen an ein einziges Laichgewässer gebunden sind. Das Verbot der Störung kann nicht durch die Bereitstellung anderer geeigneter Habitate vermieden werden. Es ist aber nicht jede Störung einer streng geschützten Art oder eines Vogels ein Verbotstatbestand, sondern "nur eine erhebliche Störung". Eine Störung ist dann erheblich, wenn sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands führt. Bei Arten, deren Erhaltungszustand ungünstig ist, kann bereits die Einschränkung des Fortpflanzungserfolgs zu einer Verschlechterung führen."

 

 

 

 

 

 

 

Geplante Zerstörungen von Lebensräumen der Vögel und geplante Beeinträchtigung von Lebensräumen der Feldlerche

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle der Bildzitate (Ausschnitte):
Regierungspräsidium Freiburg
Raumordnungsverfahren Pumpspeicherwerk Atdorf
Mappe 6, Anlagen U 7.1.1 und U 7.1.2 Vögel Bestand,
öffentlich zugängliche
Antragsunterlagen der Schluchseewerk AG
Planersteller: IUS Weibel & Ness GmbH, Heidelberg
http://www.rp-freiburg.de/servlet/PB/show/1310671/rpf-ref21-atdorf-mappe6-u7-1-1-voegel-bestand-u.pdf
http://www.rp-freiburg.de/servlet/PB/show/1310670/rpf-ref21-atdorf-mappe6-u7-1-2-voegel-bestand-u.pdf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle der Bildzitate (Ausschnitte):
Regierungspräsidium Freiburg
Raumordnungsverfahren Pumpspeicherwerk Atdorf
Mappe 7, Anlage U 7.9 Feldlerche - Schall, öffentlich zugängliche
Antragsunterlagen der Schluchseewerk AG
Planersteller: IUS Weibel & Ness GmbH, Heidelberg