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BI-Interview:
Thema Erdbebengefährdung 

mit Jörg Meyer, Mitglied der Direktion, Basler Versicherungen AG

 

BI: Ist unsere Region erdbebengefährdet?

JM: Die seismische Erdbebengefährdung in der Region Basel wird von Fachleuten in der Schweiz als sehr hoch eingestuft. Erdbeben kennen weder Landes- noch Kantonsgrenzen. Die Beschaffenheit des Untergrundes in der Region erschüttert die Gebäude zehnmal stärker und länger als bei einem felsigen Standort! Weichere Böden (Flusstäler, Se­dimente) lassen sich vergleichen mit einem Pudding: Ein leichter Stoss genügt, und schon wackelt er für ein paar Sekunden. Dadurch werden bei einem Erdbeben die Bauwerke um ein Vielfaches geschüttelt.

 

BI: Ist unser Nachbar ein „Erdbebenland"?

JM: Die Erdbeben der Schweiz stehen in Zu­sammenhang mit den beiden Bewegungen der afrikanischen und eurasischen Konti­nentalplatten, die auch für die Bildung der Alpen verantwortlich waren und sind. In der Schweiz gibt es jährlich 600 Erdbeben der Stärke 1 bis 3 in Magnitude-Energie. Im eu­ropäischen Vergleich liegt die Erdbebensta­tistik der Schweiz im Mittelfeld. Das stärkste historisch überlieferte Erdbeben nördlich der Alpen ereignete sich 1356 in Basel. Geschätz­te Intensität IX. Und das nächste Erdbeben kommt bestimmt, die Frage ist nur: Wann?

 

BI: Wie werden Erdbeben gemessen?

JM: Die Intensität wird aufgrund der Wir­kung und den Schäden an Gebäuden samt Inhalt, an Personen und Landschaft definiert (seit 1998 nach der Europäisch Makroseismi­schen Skala). Ab Intensität VII gibt es massi­ve Gebäudeschäden. Ab Intensität IX beginnt die grosse Zerstörung bis zur vollständigen landschaftverändernden Verwüstung mit In­tensität XII. Die Intensität IX entspricht etwa der Magnitude (Richterskala) 7,4 bis 7,7, die der Intensität XII der Magnitude 9 und mehr. Die Intensität wird im Gegensatz zur Magni­tude an der Erdoberfläche bestimmt.

 

BI: Welcher Versicherungsschutz besteht?

JM: In der Schweiz sind Schäden, die durch künstliche Wasseranlagen oder Stauseen entstehen, ohne Rücksicht auf ihre Ursache, in jeder Feuer- und Elementarschadenversi­cherung ausgeschlossen. Bricht der Stau­damm infolge eines Erdbebens, so besteht für den geschädigten Gebäudeeigentümer kein Versicherungsschutz. In einem solchen Fall kann auch der Betreiber des Staudamms nicht haftpflichtig gesprochen werden.